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Enteignung Diebstahl Definition

Die Enteignung: Abgrenzung und Strafandrohung

Einleitung

Die Enteignung ist ein komplexes Thema, das sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht eine Rolle spielt. In diesem Blogartikel werden wir die Enteignung aus strafrechtlicher Sicht genauer betrachten und ihre Abgrenzung zum Diebstahl sowie ihre Strafandrohung untersuchen.

Abgrenzung zur Sachentziehung

Die Enteignung stellt eine besondere Form der Sachentziehung dar. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem der Täter die Sache wegnehmen will, um sie sich oder einem Dritten anzueignen, geht es bei der Enteignung darum, die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu erlangen, ohne sie sich anzueignen.

Strafandrohung

Die Strafandrohung für Enteignung ist in § 248b StGB geregelt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die tatsächliche Herrschaft über die Sache zu verschaffen.

Ausnahme nach § 248b StGB

Eine Ausnahme von der Strafandrohung des § 248b StGB stellt jedoch der Fall des § 248b Abs. 2 StGB dar. Danach bleibt die Wegnahme einer Sache straffrei, wenn der Täter durch die Wegnahme einen Zustand herstellt, der seiner wirklichen oder vermeintlichen Berechtigung entspricht.

Fazit

Die Enteignung ist eine besondere Form der Sachentziehung, die sich gegenüber dem Diebstahl durch ihre fehlende Aneignungsabsicht auszeichnet. Sie wird nach § 248b StGB bestraft, wobei bestimmte Ausnahmen bestehen. Für die Abgrenzung von anderen Straftaten ist eine sorgfältige Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich.


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